Update Energiekostenzuschuss: Voranmeldung bis 2.11. nicht verpassen!
Um einen Energiekostenzuschuss zu erhalten, müssen sich gemeinnützige Kulturvereine, die auch unternehmerisch tätig sind, für diese unternehmerischen Bereiche bis 2.11.2023 via aws Fördermanager unbedingt voranmelden. Das trifft auch auf gemeinnützige Kulturvereine zu. Der Energiezuschuss für NPOs wird für diese Bereiche keine Zuschüsse gewähren, sondern lediglich jene Energiemehrkosten unterstützen, die nicht im Zusammenhang mit unternehmerischen Tätigkeiten (Liebhabereibetrieb) stehen.
Um Zuschüsse zu den Energiemehrkosten zu erhalten, sind für gemeinnützige Kulturvereine zwei Instrumente zentral:
- für die unternehmerischen Tätigkeiten der Energiekostenzuschuss II (EKZ) und
- für die nicht-unternehmerischen Tätigkeiten (Liebhabereibetrieb) der NPO-Energiekostenzuschuss
Für viele Kulturvereine bedeutet dies, dass sie bei beiden Fonds einreichen werden müssen, um die volle Zuschusshöhe für ihre gestiegenen Energiemehrkosten zu erhalten.
Energiekostenzuschuss II (EKZ)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes sind bzw. hinsichtlich ihrer unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Liebhabereivermutung unterliegen UND sich für den Zuschuss bis 2.11. im aws Fördermanager vorangemeldet haben.
Gefördert werden die Energiemehrkosten
- im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
(aufgeteilt auf 2 Förderperioden, für beide gilt jedoch die gleiche Voranmeldungsfrist) - für Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Treibstoffe Benzin und Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel, Heizöl
- sofern die Mehrkosten im Vergleich zu 2021 um den Faktor 1,5 gestiegen sind
- mit Zuschüssen (in der Basisstufe) in Höhe von 50% der Mehrkosten, sofern diese mindestens Euro 1.500 pro Förderperiode betragen (d.h. im Vergleich zu 2021 müssen die Energiemehrkosten im ersten Halbjahr 2023 um mind. 3.000 Euro gestiegen sein, das wäre im Durchschnitt 500 Euro mehr pro Monat).
- für ihre unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UstG
Hinweis: „Unternehmerisch tätig” ist nicht gleichzusetzen mit „gewinnorientiert”. Unternehmerisch ist jede Tätigkeit, die nachhaltig ausgeübt wird um Einnahmen zu erzielen, auch wenn keine Gewinnabsicht vorliegt. Ob ihr dabei der Umsatzsteuer unterliegt oder davon befreit seid, ist nicht entscheidend. Seid ihr euch unsicher, ob Teile eurer Tätigkeiten unter die Definition für den EKZ II fallen, raten wir dazu eure Steuerberatung zu konsultieren. Seid ihr antragsberechtigt ist für die Antragstellung ersten Informationen zufolge* jedenfalls eine Steuerberatung erforderlich, die die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
➪ Für eine Förderung durch den EKZ II ist die Voranmeldung via aws Fördermanager bis 02.11.2023 zwingend erforderlich. Die Voranmeldung ist jedoch unbürokratisch und idR in fünf Minuten erledigt (lediglich Vereinsname, ZVR-Nummer, vetretungsbefugte Person und Kontaktdaten anzugeben). Nach erfolgter Voranmeldung wird ab 9.11. ein Antragszeitraum zugewiesen, in welchem dann die eigentliche Antragstellung erfolgt, für welche eine Steuerberater*in/Wirtschaftsprüfung erforderlich ist. Es gilt sowohl bei Vergabe des Antragszeitraums als auch Ausschüttung der Fördermittel das „first come, first serve“-Prinzip. |
*Die Richtlinie zum EKZ II liegt bislang nicht öffentlich vor. Die vorliegenden Zusammenstellung basiert auf den bislang zugänglichen Informationen.
NPO-Energiekostenzuschuss
Ergänzend dazu befindet sich der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen weiterhin in Ausarbeitung. Zugesagt wurde, dass der NPO-Energiekostenzuschuss vergleichbar mit dem Zuschuss für Unternehmen für Mehrkosten in den Jahren 2022 und 2023 sein soll. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab November/Dezember möglich sein. Klar ist jedoch, dass beim NPO-EKZ ausschließlich gemeinnützige Organisationen sowie religiöse Gemeinschaften antragsberechtigt sein werden, die nicht oder zumindest teilweise nicht unternehmerisch tätig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Dotiert ist der Fonds mit 110 Millionen Euro im Jahr 2024 bzw. mit 30 Millionen Euro im Jahr 2025 (laut jüngst präsentiertem Budgetbericht 2024 und Budgetstrategie 2024 - 2027).
Wir informieren, sobald nähere Details bekannt sind.
Hinweis: Energiekostenzuschuss und Förderabrechnungen
Auch wenn die Richtlinien zu keinem der beiden Instrumente bislang vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine "Mehrfachförderung" untersagt ist. Das heißt förderfähige Kosten (in diesem Fall Energiemehrkosten) dürfen nicht durch einen anderen öffentlichen Rechtsträger gefördert werden. Wenn ihr einen Energiekostenzuschuss beantragen wollt, empfehlen wir euch daher darauf zu achten, bei der Abrechnung erhaltener Kulturförderungen diese Kosten nicht abzurechnen, sondern nach Möglichkeit aus Eigenmittel zu decken. Wenn ihr zusätzliche Förderungen zur Abdeckung der Mehrkostendifferenz von anderen öffentlichen Stellen erhaltet, ist eine Rücksprache mit den jeweiligen Förderstelle zu empfehlen. Ausgeschlossen sein wird jedenfalls wie stets, dass ein und dieselben Kosten von mehreren Stellen gefördert werden.